Gesetze / Pflanzenschutzgesetz
PflSchG§ 53 Betriebsanleitung
Stand: 05.08.2021
Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforderungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanleitung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) beruhenden Verordnung über das Inverkehrbringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Betriebsbedingungen hinzuweisen.
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Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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